Zielführend ist vielmehr Art. 12 Abs. 2 der Quartierplanbestimmungen für den Quartierplan „Weisstorkel“ vom 19. Dezember 2000, wonach die gesamte Verbindungsstrasse lediglich dem Fussgänger-, Radfahrer und Mofaverkehr dienen soll und nur ausnahmsweise mit Autos befahren werden darf (z.B. bei Möbeltransporten, bei der Anlieferung sperriger Güter, mit dem Krankenwagen, der Feuerwehr oder für den öffentlichen Unterhaltsdienst).