d) Wie nun der Augenschein gezeigt hat, lassen sich die vorinstanzlichen Festlegungen im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, durchaus vertreten. So dient die Quartierstrasse (Verbindung …strasse - …gasse) im Wesentlichen offenkundig der Erschliessung des beidseitig angrenzenden Baugebietes.