e) Falsch ist im Übrigen der Einwand, dass die Eigentümer der Grundstücke Nrn. 493 und 487 „ein Teilstück der Erschliessung ihrer Parzellen quasi kostenlos“ erhalten würden. Mit den einbezogenen Flächen im Halte einer Bautiefe partizipieren die betroffenen Eigentümer bereits heute in hohem Masse an den Erschliessungskosten. So entstehen z.B. dem Kanton als Eigentümer der Parzelle Nr. 487 approximative Kosten in der Höhe von rund 400'000 Fr. Insgesamt zeigt sich damit, dass mit der beanstandeten Festlegung dem mutmasslichen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk bereits eher grosszügig Rechnung getragen worden ist.