nicht in Abrede gestellt worden ist. Hingegen stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die bergseits gelegenen Grundstücke Nrn. 493 und 487 gesamthaft und nicht nur mit einer Bautiefe von rund 40 m ab dem ausgeführten Werk in das Perimetergebiet mit einzubeziehen seien. Ebenso seien die talseits gelegenen Grundstücke zu berücksichtigen. Ihnen kann nicht gefolgt werden.