Baugebiet) eine für sie ungünstigere Variante ausgewählt worden sei, können sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie bringen nichts vor und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was die von der Vorinstanz gewählte Variante als willkürlich oder ermessensmissbräuchlich erscheinen liesse. Vielmehr liegen angesichts der bereits realisierten Bauvorhaben (u.a. auf der Parzelle Nr. 5520) und der noch ausstehenden baulichen Entwicklung im fraglichen Gebiet hinreichende Gründe für das gewählte, abgestufte Vorgehen vor, was im Übrigen im Ergebnis auch von Seiten der WG … angeregt wurde.