3. a) Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Abgrenzung des Beizugsgebietes und machen im Wesentlichen geltend, dieses sei zu eng gefasst worden. Sie verlangen den Einbezug des gesamten Baulandes nördlich und oberhalb der …strasse. Die Grundstücke Nrn. 493 und 487 müssten gesamthaft in den Perimeter miteinbezogen werden, weil dort weitere Erschliessungsstrassen, welche einem übergeordneten Zweck dienen würden, geplant seien.