b) Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden schloss sich in seiner Begründung vollumfänglich den vorinstanzlichen Überlegungen an. Ergänzend führte es aus, dass für den von den Beschwerdeführern verlangten weitergehenden Einbezug der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 487 kein Anlass bestehe. Abgesehen davon, dass dem Kanton mit dem Einbezug der vorgesehenen Bautiefe von 40 m Perimeterkosten in der Höhe von rund Fr. 400'000.-- entstehen würden, bestehe auch ansonsten kein Anlass für einen weitergehenden Einbezug. Das Schulareal sei nämlich seit mehr als 25 Jahren über die …strasse erschlossen.