3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Nicht eingetreten werden dürfe auf sämtliche Einwände, welche von Gesetzes wegen erst Gegenstand des nachfolgenden Kostenverteilers sein könnten (u.a. Beitragszonen, Aufteilung der Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen). Ebenso wenig könnten künftige Entscheide des … bereits heute vorsorglich angefochten werden.