Gleichzeitig bestätigte er die Einleitung des Perimeterverfahrens (Ziff. 2) sowie das Beitragsgebiet (Ziff. 3) und legte den Anteil an öffentlicher Interessenz (…strasse: 70%; …strasse: 50%; Quartierstrasse: 30%) fest. Hinsichtlich der anstehenden Verteilung der Kosten hielt er ausdrücklich fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes der Kostenverteiler erarbeitet und den Pflichtigen zugestellt werde, welche dagegen wiederum Einsprache erheben könnten (Ziff. 6).