{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "596b06fd7dade57563f18fe56eb65655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Mit den einbezogenen Flächen im Halte einer Bautiefe\npartizipieren die betroffenen Eigentümer bereits heute in hohem Masse an\nden Erschliessungskosten. So entstehen z.B. dem Kanton als Eigentümer der\nParzelle Nr. 487 approximative Kosten in der Höhe von rund 400'000 Fr.\nInsgesamt zeigt sich damit, dass mit der beanstandeten Festlegung dem\nmutmasslichen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk\nbereits eher grosszügig Rechnung getragen worden ist. Wenn die Vorinstanz\nvon einem weitergehenden Einbezug dieser Parzellen abgesehen hat, so\nerweist sich ihr Vorgehen als ohne weiteres rechtens und vertretbar.\n\nf) Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für den verlangten Einbezug der unterhalb\nder …strasse gelegenen Parzellen. Diese sind längst voll erschlossen und\nerzielen auch aus dem (bergseitigen) Ausbau der …strasse keinen\nperimeterrechtlich-relevanten Sondervorteil, weshalb auch kein Anlass für\neinen Einbezug ins Perimetergebiet bestand (und besteht). Was die\nBeschwerdeführer sonst noch gegen die streitige Abgrenzung vorbringen,\nzielt ins Leere. - Im Lichte des Dargelegten bleibt festzuhalten, dass sich die\nstreitige Abgrenzung des Perimetergebietes nicht beanstanden lässt. Die\nBeschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet.\n\n4. a) Zu prüfen bleiben damit noch die Einwände der Beschwerdeführer gegen die\nFestlegungen der öffentlichen Interessenz (…strasse: 70%; …strasse: 50%;\nQuartierstrasse: 30%), welche diese als zu tief erachten und generell deren\nErhöhung beantragen. Für eine Erhöhung besteht vorliegend aber - wie\nnachstehend noch darzulegen ist - weder Raum noch Anlass.\n\nb) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich\nvon jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen\nwirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen\nkönnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche\nlnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten\nInteressenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen\nWerk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden\nFunktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu\nentrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der\nzuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher\nEntscheidungsspielraum zusteht. Der Rahmen der prozentualen\nFestlegungen ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2 KRG. Danach beträgt der\nGemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der\nFeinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 - 40%.\n\nc) Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die erwähnten Strassenteile in erster Linie\nund überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dienen.\nZu einer der Feinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören\ninsbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in\nfine KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage\nwiederum dient einem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu\nStrassen und Wege gehören. Massgebend ist also die Unterscheidung, ob es\nsich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der\nGroberschliessung handelt. Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der\nAnlage.\n\n"}