{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "596b06fd7dade57563f18fe56eb65655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 22.01.2008 A 2007 49\nRegeste:\nPerimeter (Einleitungsbeschluss) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die vorgenommene Abgrenzung mit\ndem Argument wehren, dass das von der … gewählte Vorgehen\n(Perimeterverfahren „…strasse“ für die rund 100 m lange, 7,5 m breite\n…strasse, den Ausbau der …strasse sowie den Bau eines\nVerbindungssträsschen zur …gasse mit anschliessender Kostenverteilung;\nseparates Perimeterverfahren für das Gebiet „Rückenbrecher und die künftige\nVerbindung „…strasse/…strasse“) aus mehreren möglichen Varianten (u.a.\nein einziges Perimeterverfahren für das gesamte, zusammenhängende\nBaugebiet) eine für sie ungünstigere Variante ausgewählt worden sei, können\nsie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie bringen nichts vor\nund für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was die von der Vorinstanz\ngewählte Variante als willkürlich oder ermessensmissbräuchlich erscheinen\nliesse. Vielmehr liegen angesichts der bereits realisierten Bauvorhaben (u.a.\nauf der Parzelle Nr. 5520) und der noch ausstehenden baulichen Entwicklung\nim fraglichen Gebiet hinreichende Gründe für das gewählte, abgestufte\nVorgehen vor, was im Übrigen im Ergebnis auch von Seiten der WG …\nangeregt wurde. Dass zwischenzeitlich bereits der Weiterausbau der\n…strasse bis hin zur Verbindung „…strasse/…strasse“ zur Diskussion und ein\nweiteres Perimeterverfahren im Raum steht, ist mit Blick auf die Rüge der\nfalschen Variantenwahl im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend.\nHingegen wird den geänderten Verhältnissen in dem von Art. 27 KRVO\numschriebenen Rahmen Rechnung zu tragen sein.\n\nc) Der Einbezug eines Grundstückes in das Beizugsgebiet setzt voraus, dass im\nZeitpunkt des Einleitungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Sonder-vorteil\nzugunsten der betroffenen Grundeigentümer resultiert. Damit soll verhindert\nwerden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines\nPerimeterverfahrens miteinbezogen wird (vgl. PVG 2004 Nr. 28, mit\nzahlreichen Hinweisen). Im Lichte dieser Vorgaben ist es nun offensichtlich,\ndass durch das erstellte Erschliessungswerk (…strasse inkl. Teil\nQuartierstrasse, Ausbau …strasse mit Trottoir und Grünstreifen) für das im\nPerimeterplan „…strasse“ 1:500 bezeichnete Beitragsgebiet ein\nwirtschaftlicher Sondervorteil resultiert, zumal damit die Baureife\nherbeigeführt werden konnte, was denn auch seitens der Beschwerdeführer\nnicht in Abrede gestellt worden ist. Hingegen stellen sie sich auf den\nStandpunkt, dass die bergseits gelegenen Grundstücke Nrn. 493 und 487\ngesamthaft und nicht nur mit einer Bautiefe von rund 40 m ab dem\nausgeführten Werk in das Perimetergebiet mit einzubeziehen seien. Ebenso\nseien die talseits gelegenen Grundstücke zu berücksichtigen. Ihnen kann\nnicht gefolgt werden.\n\nd) Hinsichtlich der bergseits der …strasse gelegenen Grundstücke präsentiert\nsich die Ausgangslage dergestalt, als dass jeweils eine Bautiefe (40 m) ab\ndem Erschliessungswerk in den Perimeter einbezogen worden ist. Entgegen\nder Darstellung der Beschwerdeführer ist dabei die Abgrenzung nicht nur in\neine Richtung vorgenommen worden, sondern es sind im Umfang dieser\nBautiefe im Norden und im Osten des Erschliessungswerkes (Teile der\nParzellen Nr. 493 und 487) einbezogen worden. Dieser auf eine Bautiefe\nbeschränkte Einbezug ist - abgesehen vom vorinstanzlichen Hinweis auf ihre\nlangjährige Praxis - auch sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.\nDie Beschwerdeführer verkennen nämlich, dass sich ein weitergehender\nEinbezug von Flächen auf den beiden erwähnten Parzellen Nrn. 493 und 487\n(oder gar noch weiter entfernter Grundstücke) in diesem Perimeterverfahren\nunter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils gar nicht mehr\nrechtfertigen liesse. Einen solchen Sondervorteil werden diese\n(ausgedehnten) Parzellen erst bei der Verwirklichung des in nächster Zeit\nanstehenden, separaten Projektes „…strasse/…strasse“ erzielen. Die\nParzelle Nr. 493 (bzw. die einbezogene Teilfläche) wird im Übrigen wohl erst\nmit dem streitigen Erschliessungswerk baureif. Ein weitergehender Einbezug\nder Parzelle Nr. 487 liesse sich sodann bereits deshalb nicht mehr\nrechtfertigen, weil diese mit den Infrastrukturanlagen der Pädagogischen\nHochschule Graubünden überbaute Parzelle (im Halte von 29’480 m2; ZöBA,\nabgesehen von einer kleinen einer Grünzone zugewiesenen Teilfläche im\nnördlichen Bereich) seit mehr als 25 Jahren von oben herab über die\n…strasse für Autos, Fahrräder und Fussgänger voll erschlossen ist. Sodann\nbesteht bereits heute ein weiterer Zugang für Fahrräder und Fussgänger ab\nder …gasse. Demgegenüber beschlägt das nunmehr in das Perimetergebiet\neinbezogene Teilstück rund 8'444 m2. Der Zugang zu dieser Fläche erfolgt\nüber den bereits überbauten Bereich von oben herab. Die einbezogene\nFläche soll - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht etwa für\ndie Realisierung einer Einstellgarage - sondern für die weitere Entwicklung\nder Schulanlagen (umfassende Umgestaltung der Aussensportanlagen,\nwobei der Zugang von Osten - also dem bestehenden Schulhaustrakt - her\nerfolgen soll) dienen, und eine zusätzliche Erschliessung ab …-/…strasse soll\nsich - wenn überhaupt - auf einen Zugang für Fussgänger und Velofahrer\nbeschränken. Entsprechend diesem Ansinnen ist denn wohl das\nVerbindungssträsschen hin zur …gasse als Quartierstrasse (mit Fahrverbot)\nausgestaltet worden.\n\n"}