{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-49_2008-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765dc698af0798b342e71ead17e75ce7af0293b1e7ab67e329a511c4e9a540fe1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_49", "Checksum": "596b06fd7dade57563f18fe56eb65655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 22.01.2008 A 2007 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2).\nSolche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die\nErneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die\nErhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung\ngeregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das\nBeitragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen:\nJedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei\nVerfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des\nKostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet\ndie Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein\nPerimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den\nGesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den\nGrundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der\nvorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22\nAbs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu\nunterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder\nGemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses\nund Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum\nmindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter\nAngabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen\nsowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt\nErläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO).\nDie beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene\nBeitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei\nzwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese\nFestlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der\nöffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche\nEinwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr\nvorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den\n(konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten\nVerfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler\nnach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig.\n\nc) Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der von\nden heutigen Beschwerdeführern einspracheweise aufgeworfenen Fragen\nRechnung getragen. Damit ist bereits gesagt, dass sie den Entscheid der\nPerimeterkommission zu Recht als Einleitungsbeschluss i.S. von Art. 22 und\n23 KRVO betrachtet hat und daher auf die von den heutigen\nBeschwerdeführern vorgebrachten Einwände und Überlegungen gegen die\nBezeichnung von Beitragszonen sowie den mutmasslichen, auf einem\nKostenvoranschlag vom August 2006 basierenden Kostenverteiler (im Sinne\nder Art. 24 - 26 KRVO) zu Recht (noch) nicht eingetreten ist. Soweit sich die\nBeschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden das teilweise\nNichteintreten der Vorinstanz in Frage stellen, erweisen sich ihre Vorbringen\nals unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen.\n\nd) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Verfahren ihre damaligen Vorbringen\ngegen die Festlegung von Beitragszonen und gegen die auf dem\nKostenvoranschlag vom August 2006 basierende Kostenverteilung erneuern\nund vertiefen und auch noch zu künftigen, mutmasslichen Entscheiden des …\nStellung beziehen, bleibt aus den eingangs gemachten Überlegungen\nfestzuhalten, dass solches nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens\nsein kann. Ebenso wenig gehören Einwendungen, wonach sich der … zu\nUnrecht nicht an Ziff. 7 des Entscheides der Perimeterkommission (Verzicht\nauf Belastung der in das streitige Verfahren einbezogenen Flächen bei einem\nallfälligen Weiterausbau der …strasse/…strasse) gehalten habe, in dieses\nVerfahren. Darauf kann nicht eingetreten werden.\n\ne) Eingetreten werden kann demgegenüber auf die Einwendungen, mit welchen\nsich die Beschwerdeführer gegen die Abgrenzung des Perimetergebietes\nsowie die Festlegungen der öffentlichen und privaten Interessenz (…strasse;\n…strasse; Quartiersträsschen) wehren.\n\n3. a) Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Abgrenzung des\nBeizugsgebietes und machen im Wesentlichen geltend, dieses sei zu eng\ngefasst worden. Sie verlangen den Einbezug des gesamten Baulandes\nnördlich und oberhalb der …strasse. Die Grundstücke Nrn. 493 und 487\nmüssten gesamthaft in den Perimeter miteinbezogen werden, weil dort\nweitere Erschliessungsstrassen, welche einem übergeordneten Zweck\ndienen würden, geplant seien. Die Sanierung der …strasse im fraglichen\nBereich diene zudem auch den Eigentümern der gegenüberliegenden\nStrassenseite d.h. den talseitig gelegenen Liegenschaften, weshalb diese\nebenfalls in das Beitragsgebiet einbezogen werden müssten.\n\n"}