VGU A 99 17; VGE 684/98, 422/97), wie es nun ausdrücklich im Gesetz steht. Gerade dies trifft aber hier offensichtlich zu. Der Steuerpflichtige hätte bei gebotener Sorgfalt sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren seine ordentliche Steuererklärung mit den entsprechenden Beweisen einreichen können. Wenn er dies unterlassen hat und erst nachdem das Urteil am 2. November bereits ergangen war, am 19. November 2007 noch eine Steuerklärung eingereicht hat, kann dies im Revisionsverfahren nicht mehr behoben werden. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.