Auf die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Gemeindesteuern 2005 ist das Verwaltungsgericht im Verfahren A 07 45 nicht eingetreten, da kein anfechtbarer Entscheid vorlag. Somit ist in Bezug auf die Gemeindesteuern 2005 die Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuches nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Gemeinde. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.