4. In einer freigestellten Stellungnahme ergänzte der Gesuchsteller noch, die Vernehmlassung der Steuerverwaltung möge in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffen, sie habe jedoch die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung am 19.11.2007 einfach ignoriert und aus Gründen der sachlichen Fehleinschätzung werde ersucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs auf das Wiedererwägungsgesuch doch einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: