3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Wegen des vorliegenden Urteiles sei gemäss Art. 142 Abs. 2 StG bzw. 149 Abs. 1 DBG für eine allfällige Revision das Verwaltungsgericht selber und allein zuständig. Das Revisionsgesuch sei gemäss Art. 142 Abs. 1 StG bzw. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bzw. innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung zu stellen. Vorliegend habe es der Gesuchsteller unterlassen, die rechtzeitige Geltendmachung des Revisionsgesuches nachzuweisen, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.