Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schreiben vom 10. März 2011 an das Verwaltungsgericht ersuchte der Steuerpflichtige um Wiedererwägung des erwähnten Urteiles mit dem Antrag, der Wiedererwägung betreffend die Steuerveranlagung 2005 infolge sachlicher Fehleinschätzung stattzugeben. Die Angelegenheit sei zur sachlichen Überprüfung an die Steuerverwaltung zu überweisen. Ein ähnliches Gesuch wurde im Voraus bereits am 7.12.2010 der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht, welche mit E-Mail vom 31.1.2011 unter Verweis auf die alleinige Zuständigkeit des VG darauf nicht eintrat.