Mit Einspracheentscheiden vom 6. August 2007 trat die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache sowohl bezüglich der Kantons- als auch der Bundessteuer 2005 nicht ein. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2007 (VGU A 07 45) ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.