Mit Verfügungen vom 6. Juni 2007 veranlagte die Steuerverwaltung sowohl die Kantons- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2005 nach Ermessen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 5. Juli 2007 Einsprache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, Verkennens bekannter Tatsachen, willkürlicher Bemessung und vorsätzlicher Nötigung gegen seinen Treuhänder. Der Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten wurde zurückgewiesen. Mit Einspracheentscheiden vom 6. August 2007 trat die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache sowohl bezüglich der Kantons- als auch der Bundessteuer 2005 nicht ein.