Dabei wurde er erneut aufgefordert, die Steuererklärung 2005 innert 8 Tagen einzureichen. Überdies erfolgte der Hinweis darauf, dass bei Fristversäumnis eine Ermessenseinschätzung, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könne, vorgenommen werde. Dagegen liess der Steuerpflichtige durch seinen Treuhänder am 29. Mai 2007 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung am 6. Juni 2007 abwies. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2007 veranlagte die Steuerverwaltung sowohl die Kantons- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2005 nach Ermessen.