{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-45_2011-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f9df7f8dc10e1766f0cba98b58b08370e0bce4144f593a25ebf49dc6265b7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f9df7f8dc10e1766f0cba98b58b08370e0bce4144f593a25ebf49dc6265b7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_45", "Checksum": "2848d748d0c9de716391ffb5de89ea4c"}, "Scrapedate": "2026-04-12", "Num": ["A 2007 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.05.2011 A 2007 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.05.2011 A 2007 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Das Revisionsgesuch sei\ngemäss Art. 142 Abs. 1 StG bzw. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung\ndes Revisionsgrundes bzw. innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung zu\nstellen. Vorliegend habe es der Gesuchsteller unterlassen, die rechtzeitige\nGeltendmachung des Revisionsgesuches nachzuweisen, weshalb darauf\nnicht eingetreten werden könne. Zudem sei die betreffende Frist ohnehin\nverwirkt, da die Kenntnis der falschen Ermessensveranlagung spätestens mit\nEinreichung der vollständigen Steuererklärung 2005 am 17.11.2007 erfolgt\nsei, d.h. rund drei Jahre später. Überdies sähen Art. 141 Abs. 2 StG bzw. 147\nAbs. 2 DBG ausdrücklich vor, dass die Revision ausgeschlossen sei, wenn\ndie entsprechenden Gründe bei der den Steuerpflichtigen zumutbaren\nSorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.\nEs sei nämlich nicht Sinn und Zweck der Revision, versäumte\nAnfechtungsfristen wiederherzustellen. Gemäss Art. 137 Abs. 4 StG bzw. 132\nAbs. 3 DBG könne der Steuerpflichtige eine Ermessenveranlagung nach\npflichtgemässen Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\nanfechten. Der Steuerpflichtige habe die unterlassenen\nMitwirkungshandlungen voll zu erfüllen. Der Unrichtigkeitsnachweis sei schon\nim Einspracheverfahren, spätestens jedoch innerhalb der Beschwerdefrist\nanzutreten, d.h. hier bis zum 8.9.2007, was vorliegend offensichtlich auch\nnicht erfolgt sei. Soweit sich das Revisionsgesuch auf die Gemeindesteuer\n2005 beziehe, sei darauf infolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten und\ndas Gesuch an die Gemeinde … zur Behandlung weiterzuleiten.\n\nb) Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die\nBegründung der kantonalen Steuerverwaltung ebenfalls, auf das\nRevisionsgesuch sei nicht einzutreten.\n\n4. In einer freigestellten Stellungnahme ergänzte der Gesuchsteller noch, die\nVernehmlassung der Steuerverwaltung möge in verfahrensrechtlicher\nHinsicht zutreffen, sie habe jedoch die rechtzeitige Einreichung der\nSteuererklärung am 19.11.2007 einfach ignoriert und aus Gründen der\nsachlichen Fehleinschätzung werde ersucht, im Rahmen eines Rechtsbehelfs\nauf das Wiedererwägungsgesuch doch einzutreten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Steuerpflichtige beantragt eine Wiedererwägung. Diese ist aber nach Art.\n24 VRG nur bei Verwaltungsbehörden zulässig, nicht aber beim\nVerwaltungsgericht. Das Gesuch ist als Revision des\nVerwaltungsgerichtsurteils im Sinne von Art. 141 und 142 StG sowie von\nArt.147 und 148 DBG entgegenzunehmen.\n\n2. Gemäss Art. 142 Abs. 2 StG ist zur Behandlung eines Revisionsgesuches von\nVeranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden die kantonale\nSteuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist\nSache des Verwaltungsgerichtes. Gestützt auf Art. 149 Abs. 1 DBG ist für die\nBehandlung eines Revisionsbegehrens die Behörde zuständig, welche die\nfrühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat. Diese\nBestimmungen sind materiell identisch, weshalb die Zuständigkeit für die\nBehandlung des Revisionsgesuches für die Kantonssteuern und die direkten\nBundessteuern zusammen geprüft werden kann.\n\nVorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2007 (A\n07 45) über die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Kantons- und\ndie Bundessteuern 2005 entschieden. Somit ist das Verwaltungsgericht\ndiesbezüglich auch für die Behandlung vorliegenden Revisionsgesuches\nzuständig. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die\nGemeindesteuern 2005 ist das Verwaltungsgericht im Verfahren A 07 45 nicht\neingetreten, da kein anfechtbarer Entscheid vorlag. Somit ist in Bezug auf die\nGemeindesteuern 2005 die Zuständigkeit zur Behandlung des\nRevisionsgesuches nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der\nGemeinde. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.\n\n3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren sind sowohl die Veranlagung\nfür die Kantonssteuer als auch jene für die direkte Bundessteuer. Da die\nBestimmungen über die Revision im kantonalen Steuergesetz (StG) und im\nGesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) inhaltlich sowie nach Sinn und\nTragweite identisch sind, gilt das im Folgenden zu Art. 141 StG Gesagte auch\nhinsichtlich Art. 147 DBG.\n\nGemäss Art. 141 Abs. 1 StG und dem sinngemäss gleichlautenden Art. 147\nDBG werden rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und\nBeschwerdeentscheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert, wenn\n\na) nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel\nentdeckt werden,\n\n"}