{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-45_2011-05-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f9df7f8dc10e1766f0cba98b58b08370e0bce4144f593a25ebf49dc6265b7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f9df7f8dc10e1766f0cba98b58b08370e0bce4144f593a25ebf49dc6265b7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_45", "Checksum": "2848d748d0c9de716391ffb5de89ea4c"}, "Scrapedate": "2026-04-12", "Num": ["A 2007 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.05.2011 A 2007 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.05.2011 A 2007 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nachdem der Steuerpflichtige … auch nach Ablauf der auf mündliches\nGesuch seines Treuhänders hin verlängerten Frist seine Steuerklärung für die\nSteuerperiode 2005 nicht eingereicht hatte, versuchte die Steuerverwaltung,\nihm eine Mahnung eingeschrieben zuzustellen, die … indessen nicht am\nPostschalter abholte. Nachdem er die Steuererklärung 2005 in der Folge nicht\neinreichte, erliess die kantonale Steuerverwaltung am 24. Mai 2007\ngegenüber … eine Bussverfügung in der Höhe von Fr. 700.--. Dabei wurde er\nerneut aufgefordert, die Steuererklärung 2005 innert 8 Tagen einzureichen.\nÜberdies erfolgte der Hinweis darauf, dass bei Fristversäumnis eine\nErmessenseinschätzung, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen\nUnrichtigkeit angefochten werden könne, vorgenommen werde. Dagegen\nliess der Steuerpflichtige durch seinen Treuhänder am 29. Mai 2007\nEinsprache erheben, welche die Steuerverwaltung am 6. Juni 2007 abwies.\nMit Verfügungen vom 6. Juni 2007 veranlagte die Steuerverwaltung sowohl\ndie Kantons- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2005\nnach Ermessen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 5. Juli 2007\nEinsprache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, Verkennens bekannter\nTatsachen, willkürlicher Bemessung und vorsätzlicher Nötigung gegen seinen\nTreuhänder. Der Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten wurde\nzurückgewiesen. Mit Einspracheentscheiden vom 6. August 2007 trat die\nkantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache sowohl bezüglich der\nKantons- als auch der Bundessteuer 2005 nicht ein. Die vom Steuerpflichtigen\ndagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom\n2. November 2007 (VGU A 07 45) ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil ist\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n2. Mit Schreiben vom 10. März 2011 an das Verwaltungsgericht ersuchte der\nSteuerpflichtige um Wiedererwägung des erwähnten Urteiles mit dem Antrag,\nder Wiedererwägung betreffend die Steuerveranlagung 2005 infolge\nsachlicher Fehleinschätzung stattzugeben. Die Angelegenheit sei zur\nsachlichen Überprüfung an die Steuerverwaltung zu überweisen. Ein\nähnliches Gesuch wurde im Voraus bereits am 7.12.2010 der kantonalen\nSteuerverwaltung eingereicht, welche mit E-Mail vom 31.1.2011 unter\nVerweis auf die alleinige Zuständigkeit des VG darauf nicht eintrat. Zur\nBegründung des Gesuches wird auf das Rechtsöffnungsverfahren vor dem\nBezirkgerichtspräsidium … verwiesen, wo die sachlichen Mängel der\nEinschätzung bzw. angefochtenen Steuerveranlagung geltend gemacht\nworden seien und dessen Präsidium zum Wiedererwägungsantrag geraten\nhabe. Die Neuordnung der buchhalterischen Unterlagen des Gesuchstellers\nfür die Jahre 2005 und 2006 durch den neu zugezogenen Treuhänder hätten\ngezeigt, dass das Druckereigeschäft um die Fr. 50'000.-- an Gewinn\nerwirtschaftet habe, während Steuerkommissär … aus „Hasslust“\nermessensweise ein unrealistisches Einkommen von Fr. 283'000.-- festgelegt\nhabe. Immerhin sei die vollständige Steuerdeklaration für das Jahr 2005 am\n19.11.2007, d.h. 2 Tage vor der Mitteilung und 30 vor dem Ablauf der\nAnfechtungsfrist des VGU A 07 45 der Verwaltung eingereicht worden, welche\nsie aber nie beachtet habe. Die für das Jahr 2005 festgelegten Gesamtsteuern\nvon ca. Fr. 65'000.-- würden für den Gesuchsteller den finanziellen Ruin\nbedeuten. Als Bürger habe er auf jeden Fall den Anspruch auf eine seiner\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Steuerveranlagung.\n\n"}