Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei verdeckten Gewinnausschüttungen auch kein Einschlag von 20 % gewährt werden, wie er offenbar in gewissen Konstellationen bei Schenkungen angewendet wird. Vielmehr sind solche Gewinnausschüttungen gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut zum wirklichen Wert zu besteuern. Für eine analoge Anwendung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Praxis, die ohnehin nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber bei Verwandten und damit nahe stehenden Personen gilt, bleibt daher kein Raum. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.