Darin liegt nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes ein offensichtliches Missverhältnis, welches auch für die Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen wäre. Das Gericht hat sich der starren Zürcher Praxis nicht angeschlossen. Es hat im Gegenteil in PVG 1995 Nr. 63 lediglich festgehalten, dass bei einem Minderpreis von 10 % in der Regel noch nicht von Unterpreislichkeit gesprochen werden könne. Das Gericht hat denn auch noch nie von der Annahme einer geldwerten Leistung abgesehen, wenn die Preisdifferenz erheblich mehr als 10 % betrug (vgl. VGU A 04 52).