Dieser beruht ja in aller Regel auf der Vergleichsmethode und berücksichtigt die konkreten Verhältnisse (Nachfrage, bezahlte Preise für Vergleichsobjekte, etc.) angemessen. Er ist mit dem amtlichen Verkehrswert allerdings nur dann annähernd identisch, wenn auch Vergleichsobjekte vorhanden sind (PVG 2002 Nr. 24; 2000 Nr. 47; 1997 Nr. 37). Die Steuerverwaltung hat nun die Daten verschiedener Vergleichsobjekte ins Recht gelegt. Der durchschnittliche Verkaufspreis dieser je zwei 5 ½ und 4 ½ -