2. Im Lichte der umschriebenen Lehre und Rechtsprechung, welche auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt wird, ist im Folgenden zu beurteilen, ob die umstrittene Aufrechnung zu Recht vorgenommen wurde. Das Gericht ging seit jeher von der Überlegung aus, dass der steuerrechtlich relevante, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr normalerweise erzielbare Preis in der Regel dem amtlichen Schätzwert entspricht. Dieser beruht ja in aller Regel auf der Vergleichsmethode und berücksichtigt die konkreten Verhältnisse (Nachfrage, bezahlte Preise für Vergleichsobjekte, etc.) angemessen.