RB 1985 Nr. 42, ASA 48 64ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff der geldwerten Leistung (vgl. zum Begriff BGE 113 Ib 25) verlangt, damit von einer aufzurechnenden geldwerten Leistung gesprochen werden kann, dass kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - die Leistung der Gesellschaft wird ohne entsprechende Gegenleistung erbracht;