Als verdeckte Gewinnausschüttung besonderer Art gilt auch die so genannte Gewinnvorwegnahme, die in Art. 79 StG ausdrücklich erwähnt ist. Ein solcher Tatbestand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Gesellschaft ihren Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen Leistungen erbringt, ohne hiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.