Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfange erbracht worden wären; sie haben für die Gesellschaft nicht den Charakter von Kosten und sind aufzurechnen. Als verdeckte Gewinnausschüttung besonderer Art gilt auch die so genannte Gewinnvorwegnahme, die in Art. 79 StG ausdrücklich erwähnt ist.