Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 79 StG und Art. 58 DBG setzt sich der steuerrechtlich relevante Reingewinn u.a. zusammen aus offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte oder Abschreibungen auf solchen Zuwendungen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht und sie einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfange erbracht worden wären;