3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt zusammengefasst vor, aufgrund der auf Vergleichswerten beruhenden Schätzungen ergebe sich klar die Unterpreislichkeit, auf die auch kein Einschlag gewährt werden könne. 4. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.