2. Dagegen erhob … am 30. August 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und als Bemessungsgrundlage den Verkaufspreis oder einen Marktpreis nach richterlichem Ermessen festzulegen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.