Aufgrund dieser Konstellation schloss die Steuerverwaltung auf eine verdeckte Gewinnausschüttung im Gesamtumfang der Preisdifferenz von Fr. 171'000.--. Die Steuerverwaltung korrigierte bei den beiden Aktiengesellschaften den Erfolgsausweis um diesen Betrag und rechnete ihn auch beim steuerbaren Einkommen des herrschenden Aktionärs auf. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 3. Juli 2007 sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Kantonssteuern ab.