Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Kantonssteuer wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 146.-- zusammen Fr. 2'146.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.