1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 06 1; A 04 108). In solchen Fällen ist auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG anzusetzen. Dies setzt nämlich wie - schon gesagt - voraus, dass der Wille, die Verfügung anzufechten, klar kundgetan wird. Mit anderen Worten kann eine Eingabe nicht als Beschwerde qualifiziert werden, wenn daraus überhaupt nicht hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden soll. Auf solche Eingaben kann nicht eingetreten werden.