1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben des Beschwerdeführers überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei für die Kantonssteuern von Art. 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 140 Abs. 2 des Gesetzes über die die direkte Bundessteuer (DBG).