Die Zustellung der Einspracheentscheide erfolgte an die im Steuerregister vermerkte Adresse der Schwester von …, …, in ... Nachdem … dies moniert und eine Zustelladresse bekanntgegeben hatte, eröffnete die kantonale Steuerverwaltung am 3. Januar 2007 erneut die Einspracheentscheide bezüglich Kantons- und direkte Bundessteuer 2002. Die Zustellung erfolgte an die von … bekannt gegebene Adresse in Zürich. Die Einsprache wurde sowohl bezüglich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer 2002 teilweise gutgeheissen.