{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-3_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f7489aa5b9de2e791163e984494f081e49428c9c2bd5064513f95a536e10d0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097621f7489aa5b9de2e791163e984494f081e49428c9c2bd5064513f95a536e10d0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_3", "Checksum": "68a078308d147b46849bd2a4ed8dff1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2007 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 08.06.2007 A 2007 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dagegen erhob … mit Schreiben vom 10. September 2004 Einsprache.\nIm Wesentlichen machte er geltend, dass seine Berufsauslagen nicht\nvollständig berücksichtigt worden seien. Ausserdem beanstandete er, dass\nihm auf seine Schreiben vom 18. März 2004 und 5. April 2004 von der\nSteuerverwaltung keine offizielle Antwort gegeben worden sei. Am 27.\nFebruar 2006 erliess die kantonale Steuerverwaltung die\nEinspracheentscheide für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2002,\nwobei sie die Einsprache teilweise guthiess. Die Zustellung der\nEinspracheentscheide erfolgte an die im Steuerregister vermerkte Adresse\nder Schwester von …, …, in ... Nachdem … dies moniert und eine\nZustelladresse bekanntgegeben hatte, eröffnete die kantonale\nSteuerverwaltung am 3. Januar 2007 erneut die Einspracheentscheide\nbezüglich Kantons- und direkte Bundessteuer 2002. Die Zustellung erfolgte\nan die von … bekannt gegebene Adresse in Zürich. Die Einsprache wurde\nsowohl bezüglich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer 2002\nteilweise gutgeheissen.\n\n2. Mit getrennten Eingaben (A 07 3 betreffend Kantonssteuer und A 07 4\nbetreffend direkte Bundessteuer) vom 29. Januar 2007, eingegangen am 5.\nFebruar 2007, erhob … dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er\nbringt vor, auf seine Einwände vom 18.3., 5.4. und 10.9.2004 sei nicht\neingegangen worden. Er erwarte eine detaillierte Antwort zu jedem Punkt,\ninsbesondere warum er als Auslandschweizer auf eine so diskriminierende\nund rassistische Weise behandelt worden sei. Er erwarte, dass die Bezahlung\nder Steuern erst erfolgen müsse, wenn seine Fragen beantwortet seien.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf\ndie Beschwerden nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen. Sie macht\ngeltend, die Eingaben erfüllten die formellen Anforderungen an eine\nBeschwerde nicht.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben des\nBeschwerdeführers überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei\nfür die Kantonssteuern von Art. 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes\n(StG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren, den Sachverhalt,\neinen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten.\nFerner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt\nwerden. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 140 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie die direkte Bundessteuer (DBG). Danach muss der Steuerpflichtige in der\nBeschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und\nBeweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau\nbezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird\ndem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine\nangemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Falls alle vier wesentlichen\nBestandteile fehlen, liegt indessen gar keine eigentliche Beschwerde vor.\nGegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es\nwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin\nwird eine solche nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie\ndeutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein\nRekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines\nbestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985\nNr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen\njedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach\nkonstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 06 1; A 04 108).\nIn solchen Fällen ist auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 140 Abs. 2 DBG\nanzusetzen. Dies setzt nämlich wie - schon gesagt - voraus, dass der Wille,\ndie Verfügung anzufechten, klar kundgetan wird. Mit anderen Worten kann\neine Eingabe nicht als Beschwerde qualifiziert werden, wenn daraus\nüberhaupt nicht hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung abgeändert\noder aufgehoben werden soll. Auf solche Eingaben kann nicht eingetreten\nwerden.\n\n"}