6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Demnach erkennt das Gericht: