d) Handelt es sich aber bei der Via … um eine Anlage der Feinerschliessung, so erweist sich auch die gemeindliche Festlegung des Anteils öffentlicher Interessenz mit 30% als rechtens. Der beschlossene Anteil liegt an der obersten Grenze des für vergleichbare Anlagen vorgesehenen (vgl. Art. 91 Abs. 2 BG: 0 - 30% Gemeindeanteil). Er darf insgesamt betrachtet als entgegenkommend bezeichnet werden, zumal die Gemeinde sich darüber hinaus auch noch bereit erklärt hat, die Kosten für die Meteorwasserleitung allein zu übernehmen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als unbegründet.