Für eine Qualifikation als Sammelstrasse i.S. von Art. 78 BG und damit als Anlage der Groberschliessung besteht daher kein Anlass. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch vorbringen (u.a. abweichende Praxis in Nachbargemeinde) ist unbehelflich und vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern.