Dass die streitige Strasse letzteren zugeordnet werden darf, ist offenkundig. Dass die Strasse der Erschliessung eines relativ grossen Anteils (ca. 20 - 25%) des kommunalen Baugebietes dient, spricht angesichts der konkreten Gegebenheiten (zusammenhängendes Gebiet/Quartier; direkte Anbindung an die Hauptstrasse) und der umschriebenen rechtlichen Vorgaben (u.a. Festlegung im GEP 1:2000) nicht gegen die Bezeichnung als Anlage der Feinerschliessung. Für eine Qualifikation als Sammelstrasse i.S. von Art. 78 BG und damit als Anlage der Groberschliessung besteht daher kein Anlass.