Gemäss Art. 79 Abs. 1 BG umfasst die Feinerschliessung „die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen, sowie Plätze und Fussgängerbereiche wie auch die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen.“ Im Lichte dieser Bestimmung und der Festlegung im GEP ergibt sich bereits ohne weiteres, dass die Gemeinde die ca. 340 m lange, als Sachgasse ausgestaltete Via … zu Recht als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert hat.