5. a) Zu prüfen bleibt damit noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz (30%). Die Beschwerdeführer erachten die Festlegung als viel zu tief. Bei der Via … handle es sich um eine Anlage der Groberschliessung (i.S. von Art. 4 WEG und nicht etwa Art. 58 ff. KRG), weshalb sich die Gemeinde mit einem Anteil an öffentlicher Interessenz von mindestens 70% zu beteiligen habe.