19 Abs. 2 RPG sowie Art. 58 ff. KRG). Ein Ausbau für Fahrzeuge mit lediglich 28 t, wie er einigen der Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, wäre bereits aufgrund der heutigen Nutzung der Strasse mit 40-Tönnern schlichtweg falsch. Zu Recht hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die direkte Anbindung der Via … an das (mit 40 Tönnern befahrbare) öffentliche Strassennetz den Ausbaugrad präjudiziere, zumal damit den Gewerbebetrieben ein unnötiger Umlad und der Gemeinde ein unverhältnismässiger Kontrollaufwand bei der Durchsetzung der Gewichtslimite erspart werden könne.