4 und 5, mit welchen der definitive Kostenverteiler genehmigt und die Beitragspflichtigen zur Bezahlung der sie treffenden Kostenanteile definitiv verpflichtet werden sollten, erweisen sich daher als verfrüht und sind somit - im Einklang mit dem von der Gemeinde in ihrer Duplik für den Fall der Fälle präzisierten Antrag - aufzuheben. Die Gemeinde wird den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 - 26 KRVO daher zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren zu beschliessen haben, wobei den Betroffenen dagegen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.