d) Verfahrensmässig ergibt sich somit, dass der gemeindliche Entscheid vom 20. Juni 2007, soweit über den in der KRVO für die erste Phase vorgegebenen Rahmen hinausgeht, keinen Rechtsschutz verdient. Die im Dispositiv des Entscheides enthaltenen Ziff. 4 und 5, mit welchen der definitive Kostenverteiler genehmigt und die Beitragspflichtigen zur Bezahlung der sie treffenden Kostenanteile definitiv verpflichtet werden sollten, erweisen sich daher als verfrüht und sind somit - im Einklang mit dem von der Gemeinde in ihrer Duplik für den Fall der Fälle präzisierten Antrag - aufzuheben.