Was die Gemeinde in diesem Zusammenhang vorbringt, ist zwar verständlich, doch hinsichtlich der damit angeordneten definitiven Kostenverteilung durch die KRVO nicht abgedeckt und einer Lückenfüllung im Sinne der gemeindlichen Ausführungen auch nicht zugänglich. Davon zu unterscheiden wäre die in Art. 63 Abs. 4 KRG vorgesehene Möglichkeit zur Verpflichtung von Akontozahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kostenanteile.