24 KRVO sind demgegenüber erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Die von der Gemeinde vorgenommene Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte steht im Widerspruch zu der geltenden KRVO, welche im Gegensatz zu der bis 31. Oktober 2005 geltenden Fassung diese Möglichkeit eben gerade nicht mehr vorsieht. Was die Gemeinde in diesem Zusammenhang vorbringt, ist zwar verständlich, doch hinsichtlich der damit angeordneten definitiven Kostenverteilung durch die KRVO nicht abgedeckt und einer Lückenfüllung im Sinne der gemeindlichen Ausführungen auch nicht zugänglich.