Aus dem Umstand, dass seitens der Gemeinde im vorinstanzlichen Einspracheverfahren auf einen förmlichen Augenschein verzichtet worden ist, können die Beschwerdeführer, nachdem das Gericht einen solchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführt hat, sich ein Bild über den Zustand der Anlage erhalten hat, und ihnen dort wie auch im Zuge mehrerer Schriftenwechsel mehrfach Gelegenheit geboten hat, ihre Ansichten und Auffassungen zu verdeutlichen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliger rechtlicher Mangel kann daher praxisgemäss als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, weshalb dem Ansinnen der